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Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Im Unterschied zu einem einfachen Testament ist das gemeinschaftliche Testament ein gemeinsames Testament beider Partner. Darin können beide ihren Wunscherben bestimmen. Setzen sich die Partner gegenseitig zum alleinigen Erben des verstorbenen Partners ein, erbt der überlebende Ehepartner alles. Diese Variante des gemeinschaftlichen Testaments heißt Berliner Testament. Das Berliner Testament ist unter Ehepaaren, die gemeinsame Kinder haben, weit verbreitet.

Was ist der Anlass für ein Berliner Testament?

Anlass für ein gemeinschaftliches Testament ist oft der Wunsch der Partner, sich gegenseitig abzusichern. Vor allem, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, würde ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greifen. Danach erben Ehepartner neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Daraus ergibt sich bisweilen das Problem, dass auch die Kinder ihren gesetzlichen Erbteil einfordern und zu diesem Zweck Vermögenswerte zu Geld gemacht werden müssen. Wenn, wie so oft, das Einfamilienwohnhaus der Familie das wesentliche Vermögen ausmacht, kann der überlebende Ehepartner gezwungen sein, das Haus zu Lebzeiten verkaufen zu müssen, nur damit er den Erbteil der Kinder auszuzahlen kann. Auch ein Nießbrauch für den überlebenden Ehegatten würde hier nicht den gewünschten Erfolg versprechen. Errichten die Eheleute ein Berliner Testament, erbt ausschließlich der überlebende Ehepartner den Nachlass des verstorbenen Partners. Dabei kann der überlebende Ehepartner als Vollerbe oder auch als Vorerbe eingesetzt werden oder im Wege eines Vermächtnisses bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlass zugesprochen bekommen. Die Kinder werden meist als Nacherben oder Schlusserben eingesetzt. Schlusserbe bedeutet, dass die Kinder erst dann ihren Erbteil bekommen, wenn auch der überlebende Elternteil verstorben ist. Wird der überlebende Ehepartner nur als Vorerbe bestimmt, kann er bei der normalen Vorerbschaft nicht ohne Zustimmung der Nacherben über den Nachlass verfügen. So könnte bestimmt werden, dass der überlebende Ehepartner nicht ohne Zustimmung der Kinder das Familienwohnhaus verkaufen kann.

Was ist die Strafklausel?

Berliner Testamente enthalten oft eine Strafklausel. Der Grund dafür besteht darin, dass die Kinder nach dem Tode eines Elternteils mindestens den Pflichtteil verlangen können, sofern ihr gesetzliches Erbrecht durch ein Testament außer Kraft gesetzt wurde. Wenn Sie den Pflichtteil einfordern, steht der überlebende Ehepartner von der gleichen Situation, als wenn die Eheleute überhaupt kein Testament gemacht hätten. Der überlebende Ehepartner muss Teile des Nachlasses und im ungünstigsten Fall das Familienwohnhaus verkaufen, um den Pflichtteil der Kinder auszahlen zu können. Dieses Problem lässt sich mit einer Strafklausel zumindest entschärfen. Sie beinhaltet, dass dasjenige Kind, das nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils nur noch den Pflichtteil erhält. Ein Kind wird ganz genau überlegen, ob es beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil fordert oder besser abwartet, bis der zweite Elternteil verstorben ist und dann vom gesamten Nachlass profitiert. Ein Problem kann sich dann wieder daraus ergeben, wenn der überlebende Elternteil als alleiniger Erbe den Nachlass weitgehend verausgabt, so dass nach seinem Ableben der Nachlass so sehr geschmälert ist, dass den Kindern faktisch nichts mehr vom Nachlass übrigbleibt.

Gemeinschaftliche Unterschrift genügt

Ein gemeinschaftliches Testament können die Ehepartner, ebenso wie das Berliner Testament, selbst verfassen oder es als öffentliches Testament vor einem Notar beurkunden lassen. Beim gemeinschaftlichen und Berliner Testament reicht es, wenn einer der Ehepartner den Text des Testaments mit der Hand schreibt und mit seinem Vor- und Zunamen sowie unter Angabe von Ort und Datum unterzeichnet. Der andere Partner braucht den Text des Testaments dann nur noch mit seinem vollen Namen zu unterzeichnen. Er braucht aber keinesfalls einen eigenständigen Testamentstext aufzusetzen.

Widerruf zu Lebzeiten

Ein Berliner Testament können die Eheleute zu Lebzeiten jederzeit gemeinschaftlich wieder aufheben. Will sich nur einer der Ehepartner davon lösen, kann er seine eigene Erklärung widerrufen, sofern noch beide Ehepartner leben. Dazu muss der Ehepartner einen Notar aufsuchen, dort den Widerruf des Berliner Testaments erklären und den Widerruf über den Notar dem anderen Ehepartner zustellen lassen.

Was sind wechselseitige Verfügungen?

Berliner Testamente führen oft dazu, dass der überlebende Ehepartner an das Testament gebunden ist. Zumindest betrifft dies wechselseitige Verfügungen, von denen anzunehmen ist, dass ein Ehepartner eine bestimmte Anordnung im Testament nicht ohne die gleichlautende Anordnung des anderen getroffen hätte. Verstirbt ein Ehepartner, erlischt das Widerrufsrecht für eine solche wechselseitige Verfügung. In der Konsequenz führt dies dazu, dass der überlebende Ehepartner zwar Alleinerbe wird, er aber keine andere Person als Erben einsetzen oder die Kinder mit anderen Erbquoten bedenken kann. Wollen die Ehepartner dieses Problem entschärfen, können Sie sich im Testament ausdrücklich ermächtigen, eine wechselseitig Verfügung auch nach dem Ableben eines Partners abändern zu können. Ansonsten bliebe dem überlebenden Ehepartner nur noch, die Erbschaft auszuschlagen, mit der Konsequenz, dass dann wieder die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt.

Probleme mit der Erbschaftsteuer

Berliner Testamente führen bei großen Vermögen zu Nachteilen bei der Erbschaftssteuer. Verstirbt ein Ehepartner, können die Kinder ihre Erbschaftssteuerfreibeträge nicht ausnutzen. Sie gehen verloren. Ihr Freibetrag kommt erst beim Ableben des überlebenden Ehepartners im Hinblick auf den gesamten Nachlass zum Tragen.

Fazit

Gemeinschaftliche Testamente und Berliner Testamente sind im Hinblick auf die Vermögensituation meist komplexe Angelegenheiten. Um Nachteile zu vermeiden, empfiehlt sich die juristische Beratung.