LL.M-Studiengang im Versicherungsrecht

Für Jurastudenten, die nach der Absolvierung ihres ersten oder zweiten Staatsexamens an weiteren Ausbildungs- bzw. Spezialisierungsmöglichkeiten interessiert sind, könnte der LL.M.-Studiengang im Versicherungsrecht an der Universität Münster interessant sein. Das Versicherungsrecht vereint die beiden Fachrichtungen der Rechtswissenschaften und des Versicherungswesens inhaltlich und richtet sich in erster Linie an Studenten, die eine Karriere als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Juristen anstreben und eher geringe Ambitionen in Richtung einer Erbengemeinschaft haben. Ein erfolgreich abgeschlossener LL.M.-Abschluss bietet hierfür einige Vorteile. Was ist der LL.M.-Abschluss und was bringt er? Beim LL.M. (lateinische für "Legum Magister") bzw. "Master of Laws" handelt es sich um einen akademischen Titel innerhalb der Rechtswissenschaften. Ein LL.M.-Studium entspricht also einem Masterstudium der Rechtswissenschaften, das meistens in einer vertiefenden Spezialisierung absolviert wird. Während der Master of Laws unter Anwälten in den anglo-sächsischen Ländern (Großbritannien, USA, etc.) schon seit Jahrzehnten populär und anerkannt ist, ist er in Deutschland erst seit kurzem angekommen. Doch mittlerweile gilt er auch hierzulande als Qualitätsmerkmal und kann für Jura-Absolventen vor allem nach dem zweiten Staatsexamen zu vielen Vorteilen verhelfen. Ein abgeschlossenes Masterstudium in einem spezifischen, rechtswissenschaftlichen Feld signalisiert potentiellen Kanzleien oder andersartigen Arbeitgebern eine besonders große Expertise in dem entsprechenden Rechtsfeld. Dieses bewusste Setzen eines Interessenschwerpunkts verspricht zum einen größere Chancen beim Jobeinstieg, zum anderen aber auch finanzielle Vorteile. So verdient ein Träger des LL.M.-Titels durchschnittlich 10.000 Euro mehr im Jahr im Vergleich zu einem Juristen, der "nur" das zweite Staatsexamen abgelegt hat. Voraussetzungen für ein LL.M.-Studium Grundsätzlich ist für ein Masterstudium innerhalb der Rechtswissenschaften oftmals nicht einmal das erste Staatsexamen nötig. Ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium in einem Studiengang mit juristischen Inhalten kann je nach Spezialisierungsrichtung bereits genug sein. Um als Volljurist arbeiten zu können, braucht man natürlich trotzdem das zweite Staatsexamen. Jurastudenten steht dabei bereits nach dem ersten abgeschlossenen Staatsexamen der [...]

2021-05-02T23:12:41+02:00November 4th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für LL.M-Studiengang im Versicherungsrecht

Erbschaft ausschlagen oder Erbteil verkaufen

Dieser Beitrag enthält Werbung. Wer als Erbe berufen ist und die Erbschaft nicht annehmen möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Auf die Gründe kommt es nicht an. Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, ist eine Konsequenz daraus, dass ein Erbe mit dem Ableben des Erblassers automatisch Erbe wird, wenn er als gesetzlicher oder als testamentarisch berufener Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die Ausschlagung kommt meist deshalb in Betracht, weil der Nachlass überschuldet ist und die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Ist man hingegen Miterbe einer Erbengemeinschaft, so kommt neben der Ausschlagung auch in Betracht, den Erbteil zu verkaufen. Erben oder ausschlagen Der Erbe kann die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Es besteht keine Möglichkeit, sich einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass herauszusuchen und den Rest auszuschlagen. Die Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung verbunden werden, dergestalt, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt, falls sie sich als überschuldet erweist. Umgekehrt kann er die Erbschaft auch nicht unter der Bedingung annehmen, dass sich die Erbschaft nicht als überschuldet erweist. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben in Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe für sich allein die Erbschaft ausschlagen, unabhängig davon, welche Entscheidung die anderen Miterben treffen. Dabei muss jeder Erbe darauf achten, dass er sich nicht als Erbe benimmt. Auch ein rein schlüssiges Verhalten lässt auf die Annahme der Erbschaft schließen. Wer mit einem Kaufinteressenten über den Verkauf des Familienwohnheims verhandelt, tritt als Erbe in Erscheinung. Die Konsequenz daraus kann sein, dass das Recht zur Ausschlagung entfällt. Handelt ein Erbe dabei nur aus Fürsorge um den Nachlass und irrt sich deshalb über die Bedeutung seines Verhaltens, kann er versuchen, die schlüssige Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten. Ausschlagungsfrist Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er [...]

2021-11-21T21:50:17+01:00Oktober 9th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Erbschaft ausschlagen oder Erbteil verkaufen

Erbengemeinschaft

Dieser Beitrag enthält Werbung. Erbengemeinschaft: zusammen mit anderen Miterben erben Entstehung der Erbengemeinschaft Eine Erbengemeinschaft entsteht, indem ein Erblasser entweder mehrere Personen per Testament als eine Erben eingesetzt hat, oder - in der Praxis der häufigste Falle - gerade kein Testament gemacht hat und in Folge des gesetzlichen Erbfolge nun mehrere Personen ihn beerben. Wichtig ist, dass eine Erbengemeinschaft nur entsteht, wenn diese Personen auch tatsächlich Erbe werden. Insbesondere Vermächtnisnehmer und Begünstigte einer Auflage werden gerade nicht Erben und damit auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Sie haben vielmehr gegen den oder die Erben Anspruch auf Erfüllung besonderer Zuwendungen. Ein besonderes Zutun ist für die Entstehung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich. Diese entsteht qua Gesetz und damit automatisch. "Erben mehrere Personen zusammen, so entsteht qua Gesetz eine Erbengemeinschaft: alles gehört alles gemeinsam, nichts einem alleine - nur gemeinsam kann sie aufgelöst werden!" Meist werden die betroffenen Erben vom Nachlassgericht darüber informiert. Sie haben nun 6 Wochen Zeit zu überlegen, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder doch lieber ausschlagen. Gerade wenn der Nachlass überschuldet ist, kann die Ausschlagung eine sinnvolle Option sein - zumal man dann trotzdem seinen Pflichtteil behält. Bestand der Erbengemeinschaft Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss sie verwaltet werden. Das Vermögen, z.B. eine Wohnung muss bewirtschaftet werden. Verträge des Erblassers müssen gekündigt werden usw. Dies nimmt die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich vor. Solange diese Maßnahmen den Nachlass nicht umgestalten, reicht hierfür die Mehrheit der Anteile am Nachlass aus. Handelt es sich um tiefgreifende Umgestaltungen, z.B. Verkauf der einzigen Wohnung, so müssen alle Miterben zustimmen. Auflösung der Erbengemeinschaft Die Erbengemeinschaft ist - sogar gesetzlich so bestimmt - auf Auflösung gerichtet. Der Jurist spricht hierbei von Auseinandersetzung. Im Grundfall einigen [...]

2021-05-02T23:13:05+02:00Juni 11th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Erbengemeinschaft