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Erbengemeinschaft: zusammen mit anderen Miterben erben

Entstehung der Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht, indem ein Erblasser entweder mehrere Personen per Testament als eine Erben eingesetzt hat, oder – in der Praxis der häufigste Falle – gerade kein Testament gemacht hat und in Folge des gesetzlichen Erbfolge nun mehrere Personen ihn beerben. Wichtig ist, dass eine Erbengemeinschaft nur entsteht, wenn diese Personen auch tatsächlich Erbe werden. Insbesondere Vermächtnisnehmer und Begünstigte einer Auflage werden gerade nicht Erben und damit auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Sie haben vielmehr gegen den oder die Erben Anspruch auf Erfüllung besonderer Zuwendungen.
Ein besonderes Zutun ist für die Entstehung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich. Diese entsteht qua Gesetz und damit automatisch.

„Erben mehrere Personen zusammen, so entsteht qua Gesetz eine Erbengemeinschaft: alles gehört alles gemeinsam, nichts einem alleine – nur gemeinsam kann sie aufgelöst werden!“

Meist werden die betroffenen Erben vom Nachlassgericht darüber informiert. Sie haben nun 6 Wochen Zeit zu überlegen, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder doch lieber ausschlagen. Gerade wenn der Nachlass überschuldet ist, kann die Ausschlagung eine sinnvolle Option sein – zumal man dann trotzdem seinen Pflichtteil behält.

Bestand der Erbengemeinschaft

Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss sie verwaltet werden. Das Vermögen, z.B. eine Wohnung muss bewirtschaftet werden. Verträge des Erblassers müssen gekündigt werden usw. Dies nimmt die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich vor. Solange diese Maßnahmen den Nachlass nicht umgestalten, reicht hierfür die Mehrheit der Anteile am Nachlass aus. Handelt es sich um tiefgreifende Umgestaltungen, z.B. Verkauf der einzigen Wohnung, so müssen alle Miterben zustimmen.

Auflösung der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist – sogar gesetzlich so bestimmt – auf Auflösung gerichtet. Der Jurist spricht hierbei von Auseinandersetzung. Im Grundfall einigen sich alle Miterben wie der Nachlass, also Vermögen und Verbindlichkeiten/Schulden, zwischen den Erben verteilt wird und jeder „nimmt dann seinen Teil“. Ist alles verteilt, so ist die Erbengemeinschaft damit aufgelöst und beendet.
In der Praxis hingegen geht das meist nicht so einfach. Häufig sind sich die Miterben gerade nicht einig, wer was bekommen soll und streiten hierüber. Problematisch ist, dass man sich schwer tut, die Auseinandersetzung gerichtlich einzuklagen. Eine Klage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn in ihr ein Teilungsplan vorgelegt wird, der 100% so durchführbar ist. Liegt hier nur der kleinste Fehler vor, so muss die Klage als unbegründet abgewiesen werden, der klagende Erbe trägt die Verfahrenskosten.
Daher gibt es noch zwei weitere Wege: zum einen die sog. Abschichtung und Anwachsung. Hierbei gibt ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme schlicht auf, sein Anteil wächst damit den übrigen Miterben zu. Er ist ausgeschieden. Weiterhin kann jeder Miterbe seinen Erbteil auch verkaufen – entweder an einen anderen Miterben oder einen beliebigen Dritten. Zwar steht in letzterem Fall den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht zu, das ist aber unschädlich. Denn der verkaufende Miterbe ist damit in jedem Fall aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und hat einen Erlös für seinen Erbteil erhalten.