Die Erbengemeinschaft kann sich auch in ein Grundbuch eintragen lassen, indem sie die Namen der Miterben eintragen lässt mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft nach Name des Erblassers“. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Miterben der Erbengemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, die den Zweck verfolgt, das Erbe dauerhaft zu verwalten.
Wie schon erwähnt, steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben nach § 2038 BGB gemeinschaftlich zu, die mit dem Gebot der Ordnungsmäßigkeit und der Verpflichtung einhergeht, dass jeder Miterbe den anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet ist. Des Weiteren besagt der § 2038 BGB, dass jeder Miterbe zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen wie die Abdichtung eines Wasserlecks im Haus, auch ohne Mitwirkung der anderen treffen. Dabei entscheidet der Einzelfall, ob eine Maßnahme unter den Aspekt der ordnungsgemäßen Verwaltung subsumiert werden kann. Im Rahmen dieser Entscheidung sind vor allem das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen sowie eine drohende Gefahr zu berücksichtigen. Entschieden wird in der Regel durch Beschluss der Erbengemeinschaft, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung der Nachlassgegenstände durch Stimmenmehrheit der Anteile gemäß §§ 2038, 745 BGB herbeigeführt wird. Außerordentliche Maßnahmen wie der Verkauf des Nachlasses bedürfen aber der einstimmigen Beschlussfassung der Gemeinschaft.

Auflösung der Erbengemeinschaft

Der eigentliche Zweck der Erbengemeinschaft ist die Tilgung etwaiger Schulden des Erblassers, Aufteilung des Nachlasses auf die Miterben und sodann sich aufzulösen. Dies ist die Vorstellung des Gesetzgebers. Sie können aber auch jahrelang bestehen bleiben. Dies hängt oftmals von dem Willen der Miterben ab, wenn der Erblasser testamentarisch nicht gerade die Erbauseinandersetzung nach § 2044 BGB ganz oder teilweise zeitlich ausschließt. Die testamentarische Ausschließung der Erbauseinandersetzung kann aber maximal für 30 Jahre ausgeschlossen werden. Danach sind die Erben an etwaige Auflagen nicht mehr gebunden. Im Normalfall sind sie aber daran interessiert, die Gesamthandsgemeinschaft so schnell wie möglich wieder aufzulösen und in den Genuss des Erbes zu gelangen. Bei Bargeld und Mobilien ist die Auflösung regelmäßig unproblematisch. Schwieriger wird es bei Immobilien, wenn zum Beispiel die Miterben sich uneins sind, was mit dem Elternhaus und diversen Sammlungen, sei es eine Kunstsammlung oder eine Sammlung persönlicher Gegenstände, geschehen soll.

Die Gemeinschaft der Erben kann sich auf unterschiedliche Wege auflösen

Entweder durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB), durch Erbanteilsübertragung (§ 2033 BGB) oder durch einvernehmliches Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Abschichtung).

Die Auflösung dieser Gesamthandsgemeinschaft ist entweder Aufgabe eines Testamentsvollstreckers, sofern diese eingesetzt wurde, oder sie kann durch die Gemeinschaft selbst vorgenommen werden. Dabei können sich die Miterben die Mithilfe des Nachlassgerichtes in Anspruch nehmen oder gegebenenfalls einen Notar zu Rate ziehen. Letzteres hängt von den jeweiligen Rechtsvorschriften des Bundeslandes ab.Auf Grund des Komplexität erbrechtlicher Angelegenheiten sollte rechtlicher Rat stets eingeholt werden. Da bei Fehlern im Rahmen der Gemeinschaftsauflösung langwierige und teure Prozesse vor den Gerichten drohen können.

Die Erbauseinandersetzung wird schließlich durch Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben vollzogen. Die Miterben setzen dabei einen Auseinandersetzungsvertrag auf. Dieser kann aber mündlich sowie schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln vereinbart werden. Vereinbarungen, die kraft Gesetzes einer Form bedürfen wie die notarielle Beurkundung, müssen gewahrt werden. Sodann wird die Teilung des Nachlasses (§§ 2059, 2060 BGB) betrieben.

Möglich ist auch eine Auszahlung eines Miterbens oder der Verkauf des Erbes an eine dritte Person, sofern sich alle Erben einig darüber sind. Kann sich die Gesamthandsgemeinschaft zum Beispiel nicht auf den Verkauf einer Immobilie einigen, so ist an eine Teilungsversteigerung zu denken.

Können sich die Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung insgesamt nicht einigen, so können sie nach § 363 Abs. 1 FamFG die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen, der lediglich zur Vermittlung beitragen kann. Letztendlich kann auch eine Erbauseinandersetzungsklage beantragt werden, wenn die Miterben derart zerstritten sind und sie sich nicht mehr außergerichtlich einigen können.

Bei Schenkungen und Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers ist zu beachten, dass diese unter Umständen nach §§ 2050, 2052, 2057 BGB ausgleichspflichtig sind. Dabei sind auch wieder letztwillige Verfügungen des Erblassers zu berücksichtigen.

Rechtlich ist noch zu beachten, dass die Gesamthandsgemeinschaft nicht rechtsfähig ist. Sie kann also weder verklagt werden noch selbst klagen. Es sind nur die einzelnen Miterben rechtsfähig.