Was ist eine Gesamthandsgemeinschaft?

Eine Gesamthandsgemeinschaft ist, wie ihr Name schon andeutet, eine Gemeinschaft von Menschen, denen ein bestimmtes (Sonder-)Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Dabei hat jede Person einen ideellen Anteil an dem gesamten Vermögen, dem sogenannten Gesamthandsvermögen. Dies ist stets von jedem Privatvermögen des Einzelnen zu trennen. Sachenrechtlich ist jedoch jeder Eigentümer des gesamten Vermögens oder der Sache. Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gehört hier also jedem alles. Durch die gesamthänderische Bindung kann die Gesamthandsgemeinschaft nur zusammen über Gegenstände des Vermögens verfügen. Über seinen jeweiligen ideellen Anteil des Vermögens kann aber jeder frei verfügen. Hierauf wird noch weiter untenstehend näher eingegangen. Ihren Ursprung hat die Rechtsfigur der Gesamthandsgemeinschaft im germanischen Recht, was eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht ist. Da das deutsche Zivilrecht und damit insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch römisch-rechtlich geprägt ist.

Das Zivilrecht kennt verschiedene Gesamthandsgemeinschaften: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705-740 BGB), von der sich die Personenhandelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB) und die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB) ableiten lassen; die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1419BGB); den nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 S. 1 BGB); die Wohnungseigentümergemeinschaft; die Urhebergemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG) und eben die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), auf die hier näher eingegangen wird.

Teilungsversteigerung als ein Schritt zur Auflösung der Gemeinschaft

Die Teilungsversteigerung kann ein Weg sein, um gemeinschaftliches Eigentum, v.a. an Immobilien, aufzulösen. Sie ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch eine Personengruppe von Erben, der gemeinschaftlich der Nachlass des Erblassers, also des Verstorbenen, anfällt und somit gehört (§ 2032 BGB). Die als Miterben bezeichneten einzelnen Personen treten gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten des Erblassers in Höhe seines Nachlasses ein (vgl. § 2058 BGB) und verwalten dies ebenso gemeinschaftlich (§ 2038 BGB). Die Erbengemeinschaft entsteht entweder auf Grund der testamentarischen Verfügung des Erblassers, wonach zum Beispiel der Nachlass zu gleichen Teilen an die Erben vermacht werden soll, oder kraft Gesetzes auf Grund der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB), die zum Tragen kommt, wenn der Erblasser kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt hat. Der Anteil, dem jeden zusteht, bemisst sich nach der Aufteilung in dem Testament, Erbvertrag oder nach der gesetzlichen Erbfolge. Zunächst muss aber stets die Höhe des Nachlasses ermittelt werden, der regelmäßig durch Mitwirkung der mit dem Erblasser in Verbindung stehenden Banken geschieht. Nach Vorlage eines Erbscheins oder eines Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll können die gewünschten Informationen eingeholt werden. Da die Miterben kein Eigentum an den einzelnen Nachlassgegenständen nach Bruchteilen erwerben, ist eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch einen einzelnen Miterben rechtlich nicht zulässig (vgl. §§ 2033, 2040 Abs. 1 BGB). Einzig allein steht ihnen der ungeteilte Nachlass gemeinschaftlich, also zur gesamten Hand, zu (Gesamthandsgemeinschaft). Sie können aber über ihren Anteil am gesamten ungeteilten Nachlass verfügen (§ 2033 BGB), wie zum Beispiel durch einen Erbschaftsverkauf nach § 2371 BGB.

Der Begriff der gesamten Hand bedeutet immer, dass den Miterben der Nachlass, sei es ein Gründstück, ein Auto, vier Münzen oder eine Summe von 10.000 EUR Bargeld, als Ganzes gemeinsam zusteht. Dieser Nachlass kann also nicht ohne weiteres einfach durch die Anzahl der Miterben aufgeteilt werden und ihnen so per Realakt zur freien Verfügung übergeben werden. Die Miterben können aber einstimmig beschließen, dass was mit dem Nachlassgegenstand passieren soll und so festlegen, dass die Münzen gerecht aufgeteilt werden oder als Ganzes verkauft werden und sodann der Erlös aufgeteilt wird.