Sie haben eine Eigentumswohnung geerbt? Dann sollten Sie das zum Thema Hausverwaltung wissen!

Dieser Beitrag enthält Werbung. Derzeit wird in Deutschland viel geerbt und schaut man auf das Vermögen, was in den nächsten Jahren noch vererbt wird oder per Schenkung an zukünftige Erben übertragen wird, so handelt es sich um immense Werte. In diesem Zusammenhang geht es in zahlreichen Fällen nicht nur um Bargeld, sondern oftmals auch um Wohneigentum. So kann es auch Ihnen passieren, dass Sie eines Tages etwa ein ganzes Haus, Teile eines Hauses oder eine Eigentumswohnung erben. Gerade in Bezug auf Eigentumswohnungen und der damit einhergehenden Verwaltung kennen sich nur wenige Menschen gut aus. Dies trifft nicht selten auch auf langjährige Wohnungsbesitzer zu. Das mag ein wenig verwunderlich klingen, denn mit einer Eigentumswohnung kann man nicht nur in finanzieller Hinsicht sehr auf die Nase fallen, wenn man von einer unseriösen Verwaltung betreut wird oder wenn die dazugehörige Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) folgenreiche Entscheidungen trifft, die nichts mit ordnungsgemäßer Verwaltung zu tun haben. Daher möchte dieser Artikel als Informationsquelle dienen, wenn Sie eine Eigentumswohnung geschenkt bekommen oder geerbt haben, und Ihnen eine Einführung in die wichtigsten Punkte rund um die Verwaltung von WEG-Eigentum zur Verfügung stellen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als grundlegendes Prinzip einer Eigentumswohnung Sofern Sie nicht eine Wohnung in Ihrem eigenen Haus besitzen, ist Ihre Eigentumswohnung stets mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbunden. Dies bedeutet, dass Ihnen nicht nur die eigentliche Wohnung gehört, sondern ebenfalls Anteile am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es handelt sich dabei um einen anteiligen Besitz am Gebäude und an möglichen Außenanlagen, beispielsweise einem Garten. In der Nutzung Ihres Sondereigentums, also der Wohnung, sind Sie weitestgehend frei, was jedoch auf das Gemeinschaftseigentum eben nicht zutrifft. Hier entscheiden alle Eigentümer gemeinschaftlich und zwar mittels sogenannten Beschlüssen auf den regelmäßig stattfindenden Eigentümerversammlungen. Nach [...]

2021-05-02T23:12:08+02:00Oktober 14th, 2018|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Sie haben eine Eigentumswohnung geerbt? Dann sollten Sie das zum Thema Hausverwaltung wissen!

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Mit dem Erbfall geht das Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Da der Erblasser wegen seines Ablebens nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, tritt zwangsläufig der Erbe an seine Stelle. Was bedeutet erben? Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und übernimmt alle in der Person des Erblassers begründeten Rechte und Pflichten. Der Erbe übernimmt damit die Vermögenswerte und erwirbt das Recht, diese nach eigenem Gutdünken und eigenem Ermessen zu nutzen. Wird er Eigentümer eines Einfamilienhauses, kann er in das Haus selbst einziehen und darin wohnen, es vermieten oder verkaufen oder letztlich auch leer stehen lassen. Ist das Haus mit Grundschulden belastet, übernimmt aber auch die Verpflichtung, die über die Grundschuld abgesicherte Darlehensschuld des Erblassers gegenüber der Bank abzuzahlen. Der Erbe kann also nicht nur den Vermögenswert übernehmen und daraus Rechte ableiten, sondern muss auch die mit dem Nachlass einhergehenden Verbindlichkeiten übernehmen. Er kann den Nachlass nur insgesamt erwerben, nicht aber einzelne Werte daraus. Was sind Nachlassverbindlichkeiten? Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören die vom Erblasser stammenden Schulden. Hat der Erblasser ein Fahrzeug gekauft, aber noch nicht bezahlt, muss der Erbe aus dem Nachlass den Kaufpreis bezahlen. Hatte der Erblasser noch Einkommensteuerschulden beim Finanzamt, muss der Erbe dafür geradestehen. Nachlassverbindlichkeiten sind auch alle Schulden, die aus Anlass des Erbfalls in der Person des Erben entstanden sind. Dazu gehören die Beerdigungskosten, die Pflichtteilsrechte enterbter gesetzlicher Erben oder testamentarisch angeordnete Vermächtnisse und Auflagen. War der Erblasser unternehmerisch tätig, ergeben sich für die Haftung von Geschäftsverbindlichkeiten handels- und gesellschaftsrechtliche Besonderheiten, die in Abhängigkeit von der Art der unternehmerischen Tätigkeit oder Beteiligung zu bewerten sind. Haftung des Erben Mit dem Erbfall wird der Erbe Träger zweier Vermögensmassen. Nach wie vor [...]

2022-03-10T17:24:13+01:00September 6th, 2018|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Die Gesamthandsgemeinschaft

Die Erbengemeinschaft kann sich auch in ein Grundbuch eintragen lassen, indem sie die Namen der Miterben eintragen lässt mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft nach Name des Erblassers". Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Miterben der Erbengemeinschaft eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen, die den Zweck verfolgt, das Erbe dauerhaft zu verwalten.Wie schon erwähnt, steht die Verwaltung des Nachlasses den Miterben nach § 2038 BGB gemeinschaftlich zu, die mit dem Gebot der Ordnungsmäßigkeit und der Verpflichtung einhergeht, dass jeder Miterbe den anderen gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet ist. Des Weiteren besagt der § 2038 BGB, dass jeder Miterbe zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen, zum Beispiel Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen wie die Abdichtung eines Wasserlecks im Haus, auch ohne Mitwirkung der anderen treffen. Dabei entscheidet der Einzelfall, ob eine Maßnahme unter den Aspekt der ordnungsgemäßen Verwaltung subsumiert werden kann. Im Rahmen dieser Entscheidung sind vor allem das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen sowie eine drohende Gefahr zu berücksichtigen. Entschieden wird in der Regel durch Beschluss der Erbengemeinschaft, der im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung der Nachlassgegenstände durch Stimmenmehrheit der Anteile gemäß §§ 2038, 745 BGB herbeigeführt wird. Außerordentliche Maßnahmen wie der Verkauf des Nachlasses bedürfen aber der einstimmigen Beschlussfassung der Gemeinschaft.Auflösung der ErbengemeinschaftDer eigentliche Zweck der Erbengemeinschaft ist die Tilgung etwaiger Schulden des Erblassers, Aufteilung des Nachlasses auf die Miterben und sodann sich aufzulösen. Dies ist die Vorstellung des Gesetzgebers. Sie können aber auch jahrelang bestehen bleiben. Dies hängt oftmals von dem Willen der Miterben ab, wenn der Erblasser testamentarisch nicht gerade die Erbauseinandersetzung nach § 2044 BGB ganz oder teilweise zeitlich ausschließt. Die testamentarische Ausschließung der Erbauseinandersetzung kann aber maximal für 30 Jahre ausgeschlossen werden. Danach sind die Erben an etwaige [...]

2021-05-02T23:12:20+02:00Mai 4th, 2018|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Die Gesamthandsgemeinschaft

Die Gesamthandsgemeinschaft

Was ist eine Gesamthandsgemeinschaft? Eine Gesamthandsgemeinschaft ist, wie ihr Name schon andeutet, eine Gemeinschaft von Menschen, denen ein bestimmtes (Sonder-)Vermögen gemeinschaftlich zusteht. Dabei hat jede Person einen ideellen Anteil an dem gesamten Vermögen, dem sogenannten Gesamthandsvermögen. Dies ist stets von jedem Privatvermögen des Einzelnen zu trennen. Sachenrechtlich ist jedoch jeder Eigentümer des gesamten Vermögens oder der Sache. Im Gegensatz zur Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gehört hier also jedem alles. Durch die gesamthänderische Bindung kann die Gesamthandsgemeinschaft nur zusammen über Gegenstände des Vermögens verfügen. Über seinen jeweiligen ideellen Anteil des Vermögens kann aber jeder frei verfügen. Hierauf wird noch weiter untenstehend näher eingegangen. Ihren Ursprung hat die Rechtsfigur der Gesamthandsgemeinschaft im germanischen Recht, was eine Besonderheit im deutschen Zivilrecht ist. Da das deutsche Zivilrecht und damit insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch römisch-rechtlich geprägt ist. Das Zivilrecht kennt verschiedene Gesamthandsgemeinschaften: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705-740 BGB), von der sich die Personenhandelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 3 HGB) und die Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB) ableiten lassen; die eheliche Gütergemeinschaft (§ 1419BGB); den nicht rechtsfähigen Verein (§ 54 S. 1 BGB); die Wohnungseigentümergemeinschaft; die Urhebergemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S. 1 UrhG) und eben die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), auf die hier näher eingegangen wird. Teilungsversteigerung als ein Schritt zur Auflösung der Gemeinschaft Die Teilungsversteigerung kann ein Weg sein, um gemeinschaftliches Eigentum, v.a. an Immobilien, aufzulösen. Sie ist mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft Die Erbengemeinschaft ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch eine Personengruppe von Erben, der gemeinschaftlich der Nachlass des Erblassers, also des Verstorbenen, anfällt und somit gehört (§ 2032 BGB). Die als Miterben bezeichneten einzelnen Personen treten gemeinschaftlich in die Rechte und [...]

2022-08-30T10:30:15+02:00April 3rd, 2018|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Die Gesamthandsgemeinschaft

Vermächtnis

Dieser Beitrag enthält Werbung. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann darin zusätzlich ein Vermächtnis aussetzen. Unter Vermächtnis versteht das Gesetz die „Zuwendung eines Vermögensvorteils“ (§ 1939 BGB). Diejenige Person, die den Vermögensvorteil erhalten soll, ist Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer kann zugleich auch Erbe sein, muss aber nicht. Meist besteht die Absicht des Erblassers darin, seinen Erben zu verpflichten, einer dritten Person oder einer Institution aus bestimmten Gründen einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der Vermächtnisnehmer wird mit dem Erbfall nicht direkt Eigentümer, sondern muss seinen Anspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft ausdrücklich geltend machen. Die Erben sind dann verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen. Gegenstand eines Vermächtnisses Typisches Beispiel: Der Erblasser war Tierliebhaber und verpflichtet den Alleinerben im Testament dazu, dem örtlichen Tierschutzverein nach seinem Ableben aus dem Nachlass einen Betrag von 5000 € zukommen zu lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Es kommen somit Sachen, Forderungen, Geldbeträge, die Zahlung einer Rente, die Befreiung von einer Verbindlichkeit (z.B. Darlehensschuld), die Einräumung eines Wohnrechts in einer Eigentumswohnung oder die monatliche Ausbildungshilfe für den Enkel in Betracht. Unterscheidung Erbeinsetzung oder Vermächtnis Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung. Es begründet für den Vermächtnisnehmer lediglich das Recht, von dem Erben das Vermächtnis einzufordern. Mit dem Erbfall wird der Erbe Eigentümer des Nachlasses und der dazugehörigen Vermögenswerte. Er ist aber verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den zu gewendeten Vermögensvorteil zu übergeben. Manche Testamente sind so formuliert, dass nicht klar ist, ob der Erblasser ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung gewollt hat. Die Beurteilung hängt davon ab, ob der Erblasser den Dritten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte (dann Erbeinsetzung) oder nur einen Anspruch auf Zuwendung eines Vermögensvorteils begründen wollte (dann Vermächtnis). Um hier Klarheit zu schaffen, bestimmt [...]

2019-08-14T20:17:09+02:00Februar 2nd, 2018|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Vermächtnis

Testament

Dieser Beitrag enthält Werbung.Jeder Mensch hat das Recht, ein Testament zu errichten. Dieses Recht wird als Testierfreiheit bezeichnet. Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen erklärt. Wer ein Testament errichtet, ändert damit die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge in seinem Sinne ab. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten des Erblassers und dessen Ehegatte. Wer die gesetzliche Erbfolge als ungerecht oder unpassend empfindet, kann in einem Testament genau bestimmen, welche Person ihn beerben soll. Das ist besonders wichtig, wenn ein Unternehmen vererbt werden soll. Denn nicht jeder ist Willens oder in der Lage ein Unternehmen auch entsprechend zu führen. Die Testierfreiheit bietet alle Möglichkeiten, den letzten Willen individuell zu gestalten. So kann eine Person als Alleinerbe eingesetzt werden. Zugleich können mit der Einsetzung eines Alleinerben andere gesetzliche Erben „enterbt“ und damit auf den Pflichtteil verwiesen werden. Auch kann im Testament durch eine Teilungsanordnung angeordnet werden, welcher gesetzliche Erbe welchen Vermögenswert erhalten soll oder der Erblasser ändert die gesetzlich vorgesehenen Erbquoten in seinem Sinne ab.Art des TestamentsEs gibt verschiedene Arten von Testamenten. Das eigenhändige Testament kann der Erblasser alleine erstellen. Er braucht dazu keinen Notar oder Urkundsperson. Ihm entstehen keinerlei Kosten. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich zu Papier gebracht und mit Datum und Unterschrift des Erblassers versehen werden. Damit es zuverlässig auffindbar ist, kann der Erblasser das eigenhändige Testament bei jedem Nachlassgericht hinterlegen und über das Gericht beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registrieren lassen. Das notarielle Testament wird beim Notar errichtet. Dazu kann der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich bekunden und durch den Notar zu Papier bringen lassen. Er kann seinen letzten Willen auch als schriftlich formulierten [...]

2019-03-23T21:40:16+01:00Dezember 8th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Testament

LL.M-Studiengang im Versicherungsrecht

Für Jurastudenten, die nach der Absolvierung ihres ersten oder zweiten Staatsexamens an weiteren Ausbildungs- bzw. Spezialisierungsmöglichkeiten interessiert sind, könnte der LL.M.-Studiengang im Versicherungsrecht an der Universität Münster interessant sein. Das Versicherungsrecht vereint die beiden Fachrichtungen der Rechtswissenschaften und des Versicherungswesens inhaltlich und richtet sich in erster Linie an Studenten, die eine Karriere als wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Juristen anstreben und eher geringe Ambitionen in Richtung einer Erbengemeinschaft haben. Ein erfolgreich abgeschlossener LL.M.-Abschluss bietet hierfür einige Vorteile. Was ist der LL.M.-Abschluss und was bringt er? Beim LL.M. (lateinische für "Legum Magister") bzw. "Master of Laws" handelt es sich um einen akademischen Titel innerhalb der Rechtswissenschaften. Ein LL.M.-Studium entspricht also einem Masterstudium der Rechtswissenschaften, das meistens in einer vertiefenden Spezialisierung absolviert wird. Während der Master of Laws unter Anwälten in den anglo-sächsischen Ländern (Großbritannien, USA, etc.) schon seit Jahrzehnten populär und anerkannt ist, ist er in Deutschland erst seit kurzem angekommen. Doch mittlerweile gilt er auch hierzulande als Qualitätsmerkmal und kann für Jura-Absolventen vor allem nach dem zweiten Staatsexamen zu vielen Vorteilen verhelfen. Ein abgeschlossenes Masterstudium in einem spezifischen, rechtswissenschaftlichen Feld signalisiert potentiellen Kanzleien oder andersartigen Arbeitgebern eine besonders große Expertise in dem entsprechenden Rechtsfeld. Dieses bewusste Setzen eines Interessenschwerpunkts verspricht zum einen größere Chancen beim Jobeinstieg, zum anderen aber auch finanzielle Vorteile. So verdient ein Träger des LL.M.-Titels durchschnittlich 10.000 Euro mehr im Jahr im Vergleich zu einem Juristen, der "nur" das zweite Staatsexamen abgelegt hat. Voraussetzungen für ein LL.M.-Studium Grundsätzlich ist für ein Masterstudium innerhalb der Rechtswissenschaften oftmals nicht einmal das erste Staatsexamen nötig. Ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor-Studium in einem Studiengang mit juristischen Inhalten kann je nach Spezialisierungsrichtung bereits genug sein. Um als Volljurist arbeiten zu können, braucht man natürlich trotzdem das zweite Staatsexamen. Jurastudenten steht dabei bereits nach dem ersten abgeschlossenen Staatsexamen der [...]

2021-05-02T23:12:41+02:00November 4th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für LL.M-Studiengang im Versicherungsrecht

Pflichtteil

Jeder Mensch hat das Recht, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen zu verfassen und im Wege eines Testaments oder eines Erbvertrages das gesetzliche Erbrecht des gesetzlichen Erben zu verändern. Herkömmlicherweise spricht man dann davon, dass der gesetzliche Erbe „enterbt“ wird. Ganz richtig ist dies jedoch nicht. Wird der gesetzliche Erbe enterbt, behält er dennoch den Anspruch auf den Pflichtteil. Das Pflichtteilsrecht schränkt damit die Testierfreiheit des Erblassers ein. Bitte beachten Sie: dieser Inhalt wird über Youtube zur Verfügung gestellt. Mit Klick auf das Video werden Daten von Ihnen zu Youtube übertragen. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung. Wer ist pflichtteilsberechtigt? Pflichtteilsberechtigt sind nur die nächsten Angehörigen des Erblassers. Dazu gehören seine Kinder und Enkelkinder, der Ehegatte oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Andere Verwandte haben kein Pflichtteilsrecht. Insbesondere Bruder und Schwester sowie Onkel oder Tanten haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Ist eine Person an sich pflichtteilsberechtigt, kommt diese aber auch nur zum Zuge, wenn ein jüngerer Abkömmling nicht vorhanden ist. Hinterlässt der Erblasser also ein Kind, sind die Eltern des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt, da das Kind vorrangig zum Zuge kommt. Wann entfällt das Pflichtteilsrecht? Wer die Erbschaft ausschlägt, hat kein Pflichtteilsrecht mehr. Mit der Ausschlagung verzichtet er auch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteilsanspruch entfällt zudem, wenn der gesetzliche Erbe sich aufgrund seines verwerflichen Verhaltens als erb- oder pflichtteilsunwürdig erweist und ein anderer Erbe nach dem Ableben des Erblassers diesen Umstand geltend macht. Dies kann der Fall sein, wenn ein Erbe dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Der Pflichtteil entfällt auch für denjenigen, der auf sein Erbrecht verzichtet hat oder dem der Erblasser bereits zu Lebzeiten den Pflichtteil [...]

2021-05-02T23:12:49+02:00November 3rd, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Pflichtteil

Erbschaft ausschlagen oder Erbteil verkaufen

Dieser Beitrag enthält Werbung. Wer als Erbe berufen ist und die Erbschaft nicht annehmen möchte, kann die Erbschaft ausschlagen. Auf die Gründe kommt es nicht an. Das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen, ist eine Konsequenz daraus, dass ein Erbe mit dem Ableben des Erblassers automatisch Erbe wird, wenn er als gesetzlicher oder als testamentarisch berufener Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die Ausschlagung kommt meist deshalb in Betracht, weil der Nachlass überschuldet ist und die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen. Ist man hingegen Miterbe einer Erbengemeinschaft, so kommt neben der Ausschlagung auch in Betracht, den Erbteil zu verkaufen. Erben oder ausschlagen Der Erbe kann die Erbschaft nur insgesamt annehmen oder insgesamt ausschlagen. Es besteht keine Möglichkeit, sich einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass herauszusuchen und den Rest auszuschlagen. Die Ausschlagung kann nicht mit einer Bedingung verbunden werden, dergestalt, dass der Erbe die Erbschaft ausschlägt, falls sie sich als überschuldet erweist. Umgekehrt kann er die Erbschaft auch nicht unter der Bedingung annehmen, dass sich die Erbschaft nicht als überschuldet erweist. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben in Erbengemeinschaft, kann jeder Miterbe für sich allein die Erbschaft ausschlagen, unabhängig davon, welche Entscheidung die anderen Miterben treffen. Dabei muss jeder Erbe darauf achten, dass er sich nicht als Erbe benimmt. Auch ein rein schlüssiges Verhalten lässt auf die Annahme der Erbschaft schließen. Wer mit einem Kaufinteressenten über den Verkauf des Familienwohnheims verhandelt, tritt als Erbe in Erscheinung. Die Konsequenz daraus kann sein, dass das Recht zur Ausschlagung entfällt. Handelt ein Erbe dabei nur aus Fürsorge um den Nachlass und irrt sich deshalb über die Bedeutung seines Verhaltens, kann er versuchen, die schlüssige Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anzufechten. Ausschlagungsfrist Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er [...]

2021-11-21T21:50:17+01:00Oktober 9th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Erbschaft ausschlagen oder Erbteil verkaufen

Berliner Testament

Dieser Beitrag enthält Werbung.Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Im Unterschied zu einem einfachen Testament ist das gemeinschaftliche Testament ein gemeinsames Testament beider Partner. Darin können beide ihren Wunscherben bestimmen. Setzen sich die Partner gegenseitig zum alleinigen Erben des verstorbenen Partners ein, erbt der überlebende Ehepartner alles. Diese Variante des gemeinschaftlichen Testaments heißt Berliner Testament. Das Berliner Testament ist unter Ehepaaren, die gemeinsame Kinder haben, weit verbreitet.Was ist der Anlass für ein Berliner Testament?Anlass für ein gemeinschaftliches Testament ist oft der Wunsch der Partner, sich gegenseitig abzusichern. Vor allem, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, würde ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greifen. Danach erben Ehepartner neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Daraus ergibt sich bisweilen das Problem, dass auch die Kinder ihren gesetzlichen Erbteil einfordern und zu diesem Zweck Vermögenswerte zu Geld gemacht werden müssen. Wenn, wie so oft, das Einfamilienwohnhaus der Familie das wesentliche Vermögen ausmacht, kann der überlebende Ehepartner gezwungen sein, das Haus zu Lebzeiten verkaufen zu müssen, nur damit er den Erbteil der Kinder auszuzahlen kann. Auch ein Nießbrauch für den überlebenden Ehegatten würde hier nicht den gewünschten Erfolg versprechen. Errichten die Eheleute ein Berliner Testament, erbt ausschließlich der überlebende Ehepartner den Nachlass des verstorbenen Partners. Dabei kann der überlebende Ehepartner als Vollerbe oder auch als Vorerbe eingesetzt werden oder im Wege eines Vermächtnisses bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlass zugesprochen bekommen. Die Kinder werden meist als Nacherben oder Schlusserben eingesetzt. Schlusserbe bedeutet, dass die Kinder erst dann ihren Erbteil bekommen, wenn auch der überlebende Elternteil verstorben ist. Wird der überlebende Ehepartner nur als Vorerbe bestimmt, kann er bei der normalen Vorerbschaft nicht ohne Zustimmung der Nacherben über [...]

2019-03-23T21:43:07+01:00Oktober 4th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Berliner Testament