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Jeder Mensch hat das Recht, ein Testament zu errichten. Dieses Recht wird als Testierfreiheit bezeichnet. Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen erklärt. Wer ein Testament errichtet, ändert damit die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge in seinem Sinne ab. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten des Erblassers und dessen Ehegatte. Wer die gesetzliche Erbfolge als ungerecht oder unpassend empfindet, kann in einem Testament genau bestimmen, welche Person ihn beerben soll. Das ist besonders wichtig, wenn ein Unternehmen vererbt werden soll. Denn nicht jeder ist Willens oder in der Lage ein Unternehmen auch entsprechend zu führen. Die Testierfreiheit bietet alle Möglichkeiten, den letzten Willen individuell zu gestalten. So kann eine Person als Alleinerbe eingesetzt werden. Zugleich können mit der Einsetzung eines Alleinerben andere gesetzliche Erben „enterbt“ und damit auf den Pflichtteil verwiesen werden. Auch kann im Testament durch eine Teilungsanordnung angeordnet werden, welcher gesetzliche Erbe welchen Vermögenswert erhalten soll oder der Erblasser ändert die gesetzlich vorgesehenen Erbquoten in seinem Sinne ab.

Art des Testaments

Es gibt verschiedene Arten von Testamenten. Das eigenhändige Testament kann der Erblasser alleine erstellen. Er braucht dazu keinen Notar oder Urkundsperson. Ihm entstehen keinerlei Kosten. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich zu Papier gebracht und mit Datum und Unterschrift des Erblassers versehen werden. Damit es zuverlässig auffindbar ist, kann der Erblasser das eigenhändige Testament bei jedem Nachlassgericht hinterlegen und über das Gericht beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registrieren lassen. Das notarielle Testament wird beim Notar errichtet. Dazu kann der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich bekunden und durch den Notar zu Papier bringen lassen. Er kann seinen letzten Willen auch als schriftlich formulierten Text übergeben, den der Notar entgegennimmt. Das notarielle Testament ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses (z.B. Nachlasswert bis 50.000 €: Notargebühr ci. 165 €). Ist der Erblasser in einer Situation, in der er nicht mehr in der Lage ist, ein Testament zu errichten, kommt ein Nottestament in Betracht: Das Erbrecht kennt das Drei-Zeugentestament in Anwesenheit von drei Zeugen, das Bürgermeister-Testament in Anwesenheit des örtlichen Bürgermeisters oder das Seetestament in Anwesenheit des Kapitäns auf hoher See.

Testierfähigkeit

Jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein Testament errichten. Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren benötigen dafür nicht die Zustimmung ihrer Eltern. Minderjährige unter 16 Jahren können kein eigenständiges Testament errichten. Ihnen bleibt nur das öffentliche Testament beim Notar. Auch Personen, die unter Betreuung stehen, sind weiterhin testierfähig und brauchen nicht die Einwilligung ihres Betreuers. Voraussetzung ist aber, dass die betreute Person oder eine an sich geschäftsunfähige, nicht unter Betreuung stehende Person in der Lage ist, die Bedeutung eines von ihr erstellten Testaments zu erkennen und eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Entscheidend ist der Zustand während der Erstellung des Testaments. Ein lichter Augenblick kann genügen. Nachträgliche Verschlechterungen des Gesundheitszustandes haben keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des zuvor erstellten Testaments. Da die Testierunfähigkeit die Ausnahme darstellt, muss derjenige, der sich im Erbfall auf die Testierunfähigkeit zu seinen Gunsten beruft, diese auch beweisen.

Erbfähigkeit

Jeder lebende Mensch ist erbfähig und kommt als Erbe in Betracht. Auch ein noch nicht geborenes, aber bereits gezeugtes Kind kann Erbe sein, sofern es nach dem Erbfall lebend geboren wird. Erwerbsfähig sind auch juristische, rechtsfähige Personen, wie Kapitalgesellschaften oder eingetragene Vereine. Tiere sind nicht erbfähig. Tiere können allenfalls im Wege eines Vermächtnisses oder durch eine Auflage im Testament bedacht werden.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige, vom Erblasser persönlich und handschriftlich verfasste Testament ist die häufigste Form, in der der Erblasser seinen letzten Willen dokumentiert. Experten schätzen, dass mindestens zwei Drittel aller eigenhändigen Testamenten aus formellen Gründen unwirksam sind. Dabei werden einfachste Grundsätze nicht eingehalten.

Wichtig ist, das Testament vollständig eigenhändig zu schreiben. Mit eigenhändig ist handschriftlich gemeint. Der Erblasser kann sich dabei nicht durch Dritte vertreten lassen. Er darf den Text also nicht einer anderen Person diktieren oder den Text mit dem Computer oder der Schreibmaschine schreiben. Anerkannt wird lediglich, wenn sich der Erblasser beim Schreiben von einer anderen Person unterstützen lässt, indem diese ihm den Arm hält, darf den Arm aber nicht führen. Die Schrift sollte möglichst lesbar sein. Kann auch ein Schriftsachverständiger den Text nicht entziffern, ist das Testament unwirksam.

Mit der Unterschrift erklärt der Verfasser, dass er das Testament eigenhändig geschrieben hat und als seinen letzten Willen anerkennt.  Die Unterschrift sollte den Vor- und Familiennamen beinhalten und halbwegs leserlich sein. Wer mit “Euer Vater„ unterschreibt, riskiert, dass er als Unterzeichner nicht eindeutig identifizierbar ist. Um sicherzustellen, dass ältere Testament unwirksam sind, empfiehlt sich, auf dem Testament auch Ort und Datum anzugeben. Gibt es mehrere Testamente, gilt grundsätzlich das zuletzt geschriebene Testament als das aktuelle Testament. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit widerrufen und seinen letzten Willen neu formulieren. Es empfiehlt sich, das widerrufene Testament zu vernichten. Wer ein Testament auffindet, ist gesetzlich unter Strafandrohung verpflichtet, das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht wird ein ihm vorliegendes Testament formal eröffnen und die darin bezeichneten Erben sowie alle anderen irgendwie Beteiligten (Gesetzliche Erben, Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker) über ihr Erbrecht informieren.