Vermächtnis

Dieser Beitrag enthält Werbung. Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, kann darin zusätzlich ein Vermächtnis aussetzen. Unter Vermächtnis versteht das Gesetz die „Zuwendung eines Vermögensvorteils“ (§ 1939 BGB). Diejenige Person, die den Vermögensvorteil erhalten soll, ist Vermächtnisnehmer. Der Vermächtnisnehmer kann zugleich auch Erbe sein, muss aber nicht. Meist besteht die Absicht des Erblassers darin, seinen Erben zu verpflichten, einer dritten Person oder einer Institution aus bestimmten Gründen einen Vermögensvorteil zukommen zu lassen. Der Vermächtnisnehmer wird mit dem Erbfall nicht direkt Eigentümer, sondern muss seinen Anspruch gegenüber dem Erben oder der Erbengemeinschaft ausdrücklich geltend machen. Die Erben sind dann verpflichtet, das Vermächtnis zu erfüllen. Gegenstand eines Vermächtnisses Typisches Beispiel: Der Erblasser war Tierliebhaber und verpflichtet den Alleinerben im Testament dazu, dem örtlichen Tierschutzverein nach seinem Ableben aus dem Nachlass einen Betrag von 5000 € zukommen zu lassen. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. Es kommen somit Sachen, Forderungen, Geldbeträge, die Zahlung einer Rente, die Befreiung von einer Verbindlichkeit (z.B. Darlehensschuld), die Einräumung eines Wohnrechts in einer Eigentumswohnung oder die monatliche Ausbildungshilfe für den Enkel in Betracht. Unterscheidung Erbeinsetzung oder Vermächtnis Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung. Es begründet für den Vermächtnisnehmer lediglich das Recht, von dem Erben das Vermächtnis einzufordern. Mit dem Erbfall wird der Erbe Eigentümer des Nachlasses und der dazugehörigen Vermögenswerte. Er ist aber verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den zu gewendeten Vermögensvorteil zu übergeben. Manche Testamente sind so formuliert, dass nicht klar ist, ob der Erblasser ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung gewollt hat. Die Beurteilung hängt davon ab, ob der Erblasser den Dritten unmittelbar am Nachlass beteiligen wollte (dann Erbeinsetzung) oder nur einen Anspruch auf Zuwendung eines Vermögensvorteils begründen wollte (dann Vermächtnis). Um hier Klarheit zu schaffen, bestimmt [...]

2019-08-14T20:17:09+02:00Februar 2nd, 2018|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Vermächtnis

Testament

Dieser Beitrag enthält Werbung.Jeder Mensch hat das Recht, ein Testament zu errichten. Dieses Recht wird als Testierfreiheit bezeichnet. Bei einem Testament handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, in der der Erblasser seinen letzten Willen erklärt. Wer ein Testament errichtet, ändert damit die Standardregeln der gesetzlichen Erbfolge in seinem Sinne ab. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die nächsten Verwandten des Erblassers und dessen Ehegatte. Wer die gesetzliche Erbfolge als ungerecht oder unpassend empfindet, kann in einem Testament genau bestimmen, welche Person ihn beerben soll. Das ist besonders wichtig, wenn ein Unternehmen vererbt werden soll. Denn nicht jeder ist Willens oder in der Lage ein Unternehmen auch entsprechend zu führen. Die Testierfreiheit bietet alle Möglichkeiten, den letzten Willen individuell zu gestalten. So kann eine Person als Alleinerbe eingesetzt werden. Zugleich können mit der Einsetzung eines Alleinerben andere gesetzliche Erben „enterbt“ und damit auf den Pflichtteil verwiesen werden. Auch kann im Testament durch eine Teilungsanordnung angeordnet werden, welcher gesetzliche Erbe welchen Vermögenswert erhalten soll oder der Erblasser ändert die gesetzlich vorgesehenen Erbquoten in seinem Sinne ab.Art des TestamentsEs gibt verschiedene Arten von Testamenten. Das eigenhändige Testament kann der Erblasser alleine erstellen. Er braucht dazu keinen Notar oder Urkundsperson. Ihm entstehen keinerlei Kosten. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich zu Papier gebracht und mit Datum und Unterschrift des Erblassers versehen werden. Damit es zuverlässig auffindbar ist, kann der Erblasser das eigenhändige Testament bei jedem Nachlassgericht hinterlegen und über das Gericht beim Zentralen Testamentsregister in Berlin registrieren lassen. Das notarielle Testament wird beim Notar errichtet. Dazu kann der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich bekunden und durch den Notar zu Papier bringen lassen. Er kann seinen letzten Willen auch als schriftlich formulierten [...]

2019-03-23T21:40:16+01:00Dezember 8th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Testament

Berliner Testament

Dieser Beitrag enthält Werbung.Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Im Unterschied zu einem einfachen Testament ist das gemeinschaftliche Testament ein gemeinsames Testament beider Partner. Darin können beide ihren Wunscherben bestimmen. Setzen sich die Partner gegenseitig zum alleinigen Erben des verstorbenen Partners ein, erbt der überlebende Ehepartner alles. Diese Variante des gemeinschaftlichen Testaments heißt Berliner Testament. Das Berliner Testament ist unter Ehepaaren, die gemeinsame Kinder haben, weit verbreitet.Was ist der Anlass für ein Berliner Testament?Anlass für ein gemeinschaftliches Testament ist oft der Wunsch der Partner, sich gegenseitig abzusichern. Vor allem, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, würde ohne Testament die gesetzliche Erbfolge greifen. Danach erben Ehepartner neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, sofern sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Daraus ergibt sich bisweilen das Problem, dass auch die Kinder ihren gesetzlichen Erbteil einfordern und zu diesem Zweck Vermögenswerte zu Geld gemacht werden müssen. Wenn, wie so oft, das Einfamilienwohnhaus der Familie das wesentliche Vermögen ausmacht, kann der überlebende Ehepartner gezwungen sein, das Haus zu Lebzeiten verkaufen zu müssen, nur damit er den Erbteil der Kinder auszuzahlen kann. Auch ein Nießbrauch für den überlebenden Ehegatten würde hier nicht den gewünschten Erfolg versprechen. Errichten die Eheleute ein Berliner Testament, erbt ausschließlich der überlebende Ehepartner den Nachlass des verstorbenen Partners. Dabei kann der überlebende Ehepartner als Vollerbe oder auch als Vorerbe eingesetzt werden oder im Wege eines Vermächtnisses bestimmte Vermögenswerte aus dem Nachlass zugesprochen bekommen. Die Kinder werden meist als Nacherben oder Schlusserben eingesetzt. Schlusserbe bedeutet, dass die Kinder erst dann ihren Erbteil bekommen, wenn auch der überlebende Elternteil verstorben ist. Wird der überlebende Ehepartner nur als Vorerbe bestimmt, kann er bei der normalen Vorerbschaft nicht ohne Zustimmung der Nacherben über [...]

2019-03-23T21:43:07+01:00Oktober 4th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Berliner Testament

Gesetzliche Erbfolge

Verstirbt ein Mensch, geht alles, was er besitzt, auf seine Erben über. Denjenigen, der verstirbt, bezeichnet das Gesetz als Erblasser. Diejenige Person, die Erbe wird, kann auf zwei Wegen Erbe werden. Der Erblasser kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag genau zu bestimmen, wer ihn beerben soll. Er ist aber nicht verpflichtet, eine solche letztwillige Verfügung zu errichten. Errichtet er, egal aus welchen Gründen auch immer, kein Testament, stellt das Gesetz sicher, dass es dennoch einen Erben gibt. Dies ist die gesetzliche Erbfolge. Dazu geht das Gesetz von der Familienerbfolge aus. Dies bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf seine nächsten Angehörigen übergeht. Das Gesetz bezeichnet diese Angehörigen als die gesetzlichen Erben, die infolge der gesetzlichen Erbfolge als Erbe bestimmt werden. Die gesetzliche Erbfolge ist also die Standardregelung für den Fall, dass der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Damit stellt das Gesetz sicher, dass der Erblasser von irgendwem beerbt wird und irgendwer Rechtsnachfolger des Erblassers wird und dessen Rechte und Pflichten übernimmt. System der Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge ist in §§ 1924 ff BGB geregelt. Zu den Verwandten des Erblassers, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen, gehören zunächst diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind. In gerader Linie verwandt sind die Kinder des Erblassers sowie deren Kinder, die Eltern und Großeltern des Erblassers. Gesetzliche Erben sind aber auch die mit dem Erblasser in der Seitenlinie verwandten Personen. Dazu gehören seine Geschwister, Vettern und Cousinen sowie deren Abkömmlinge. Da das Erbrecht insoweit auf das Verwandtenerbrecht abstellt, kommt es vor, dass jemand Erbe wird, der über einen Ur-Ur-Ur-Großvater mit dem Erblasser verwandt ist. Neben den gesetzlichen Erben kommt aber auch [...]

2021-08-15T14:11:26+02:00August 28th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Gesetzliche Erbfolge

Erbengemeinschaft

Dieser Beitrag enthält Werbung. Erbengemeinschaft: zusammen mit anderen Miterben erben Entstehung der Erbengemeinschaft Eine Erbengemeinschaft entsteht, indem ein Erblasser entweder mehrere Personen per Testament als eine Erben eingesetzt hat, oder - in der Praxis der häufigste Falle - gerade kein Testament gemacht hat und in Folge des gesetzlichen Erbfolge nun mehrere Personen ihn beerben. Wichtig ist, dass eine Erbengemeinschaft nur entsteht, wenn diese Personen auch tatsächlich Erbe werden. Insbesondere Vermächtnisnehmer und Begünstigte einer Auflage werden gerade nicht Erben und damit auch nicht Teil der Erbengemeinschaft. Sie haben vielmehr gegen den oder die Erben Anspruch auf Erfüllung besonderer Zuwendungen. Ein besonderes Zutun ist für die Entstehung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich. Diese entsteht qua Gesetz und damit automatisch. "Erben mehrere Personen zusammen, so entsteht qua Gesetz eine Erbengemeinschaft: alles gehört alles gemeinsam, nichts einem alleine - nur gemeinsam kann sie aufgelöst werden!" Meist werden die betroffenen Erben vom Nachlassgericht darüber informiert. Sie haben nun 6 Wochen Zeit zu überlegen, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder doch lieber ausschlagen. Gerade wenn der Nachlass überschuldet ist, kann die Ausschlagung eine sinnvolle Option sein - zumal man dann trotzdem seinen Pflichtteil behält. Bestand der Erbengemeinschaft Solange die Erbengemeinschaft besteht, muss sie verwaltet werden. Das Vermögen, z.B. eine Wohnung muss bewirtschaftet werden. Verträge des Erblassers müssen gekündigt werden usw. Dies nimmt die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich vor. Solange diese Maßnahmen den Nachlass nicht umgestalten, reicht hierfür die Mehrheit der Anteile am Nachlass aus. Handelt es sich um tiefgreifende Umgestaltungen, z.B. Verkauf der einzigen Wohnung, so müssen alle Miterben zustimmen. Auflösung der Erbengemeinschaft Die Erbengemeinschaft ist - sogar gesetzlich so bestimmt - auf Auflösung gerichtet. Der Jurist spricht hierbei von Auseinandersetzung. Im Grundfall einigen [...]

2021-05-02T23:13:05+02:00Juni 11th, 2017|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Erbengemeinschaft

Erbrecht

Dieser Beitrag enthält Werbung. Erbrecht: Rechtsnachfolge bei Tod Das Erbrecht als immer wichtiger werdendes Rechtsgebiet In der jetzigen Generation werden zahlreiche Menschen zu Erben. Das liegt vor allen Dingen daran, dass sich die Nachkriegsgeneration oft ein nicht unbeträchtliches Vermögen aufbaute. Zu diesen Vermögen zählen Immobilien ebenso wie Ersparnisse in Form von, Sparbüchern, Aktien und Wertpapieren. Vor allen Dingen, wenn Immobilien in der guten Lage einer Großstadt vererbt werden, kann das Erbe schnell einen sehr hohen Wert erreichen. Es stellt sich die Frage, wie man nun zu einem Erbe wird. Wenn eine Person verstorben ist und ein Vermögen hinterließ, kann es sein, dass sie ein Testament verfasst hat oder auch nicht. Wenn kein Testament errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese wird in verschiedene Ordnungen unterteilt. Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und Ehegatten des Erblassers. Erben zweiter Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Die Erben einer vorherigen Ordnung schließen immer die Erben der nachfolgenden Ordnung aus. Wenn Sie also mit einer verstorbenen Person relativ nah verwandt waren und diese kein Testament hinterließ, ist die Chance groß, dass Sie alleine oder zusammen mit anderen Erben ein Erbe antreten können. Je nach der Höhe des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad müssen Sie dann entsprechende Steuern bezahlen. Auskunft über die Höhe der Steuern erhalten Sie bei dem zuständigen Finanzamt. "Stirbt ein Mensch, so verschwindet er zunächst nicht einfach. Auf der persönlichen Ebene bleiben die Erinnerungen, auf rechtlicher Seite gehen alle Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Verträge auf seine Erben über." Wenn eine verstorbene Person kein Testament hinterließ und auch keine näheren Verwandten hatte, müssen die Erben oft erst ermittelt [...]

2021-05-02T23:14:07+02:00Mai 10th, 2016|Praxistipps für Erbengemeinschaften|Kommentare deaktiviert für Erbrecht